5.01.2011

Rücktritt

Durch die Erklärung von einem Rücktritt wird die Niederlegung eines Amtes vor der eigentlichen Amtsdauer begründet. Insbesondere im Bereich der Wirtschaft können Manager ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann dabei freiwillig aus eigenem Entschluss oder aufgrund von äußerem Drängen erfolgen.

Der auch als Demission bezeichnete Rücktritt kann als Rückabwicklung eines Vertrags angesehen werden, bei dem die empfangenen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrags von beiden Vertragspartnern zurückzugewähren sind. Mit der Erklärung von dem Rücktritt wird ein zugrundeliegender Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis überführt, welches als Rechtsgrundlage für die Rückgewähr dient. Beispielsweise kann ein Unternehmer von dem Kaufvertrag für Betriebs- und Geschäftsausstattung, die er aus dem Gründungszuschuss finanziert, im Falle des Lieferverzugs durch den Verkäufer, durch Erklärung des Rücktritts, zurücktreten.

Das Recht zur Ausübung von dem Rücktritt obliegt in Form eines Gestaltungsgeschäfts allein der rücktrittsberechtigten Vertragspartei. Demzufolge kann eine Rückabwicklung des Vertrages von nur einer Vertragspartei erwirkt werden und damit eine Änderung der Rechtslage erfolgen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt können ferner entsprechende Regelungen im Vertrag getroffen werden. Gesetzlich anerkannte Gründe für einen Rücktritt stellen Lieferverzug bzw. Lieferausfall dar.

14.12.2010

Rechtsformen

Unter Rechtsformen werden die verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft verstanden, die exiplizit im Gesellschaftsvertrag bzw. in anderer rechtsgültiger Form festzulegen ist.

Für die verschiedenen Rechtsformen sind unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu Fragen des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, den Geschäftsführerbefugnissen und den Pflichten zur Publizität  vorhanden. Beispielsweise werden die Unterschiede bei der Haftung ersichtlich wenn man zugrunde legt, das eine natürliche Person als Einzelunternehmer mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten die sich aus dem Einzelunternehmen ergeben haftet und die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie beispielsweise der 1 Euro GmbH nur in Höhe ihrer Einlage haften.

In Deutschland stellen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen und sonstige Rechtsformen des öffentlichen Rechts die möglichen Rechtsformen dar.Nach den Rechtsformen unterscheiden sich auch die Anforderungen die an die Errichtung, den Betrieb und die Liquidation eines Unternehmens gestellt werden. Auch das Recht der Gesellschafter bzw. Anteilseigner zur Geschäftsführung ist abhängig von Wahl der jeweiligen Rechtsform eines Unternehmens.

In Form einer Vier-Felder-Matrix werden nach Ansoff verschiedene Wachstumsstrategien als innerbetriebliche Orientierungsmuster für die Entwicklung neuer Strategien, Produkte und Märkte dargestellt und in ihrer Gesamtheit als Produkt-Markt-Matrix bezeichnet.

Eine der von Ansoff postulierten Wachstumsstrategien stellt die Strategie der Marktdurchdringung bzw. Marktpenetration dar. Wird diese Strategie verfolgt, ist es das Ziel das Marktpotenzial bestehender Produkte auf einem bereits bearbeiteten Markt besser zu nutzen und dementsprechend einen höheren relativen Marktanteil für diese Produkte zu erreichen. Maßnahmen um dieses Ziel  erreichen zu können liegen in der Intensivierung der Marketingaktivitäten, der Verfolgung einer aggressiven Preispolitik, Produktentwicklung, Mitarbeiterschulung oder der Erweiterung bzw. Veränderung der Distributionskanäle. Das bestehende Geschäftskonzept ist um diese Maßnahmen zu erweitern und kontinuierlich umzusetzen.

Die Strategie der Produktentwicklung beinhaltet alle Anstrengungen die damit verbunden sind, neue Produkte zu entwickeln und am Markt zu lancieren. Voraussetzung zur Umsetzung einer solchen Strategie stellen hohe Investitionen in die Forschung und Entwicklung sowie die Verfolgung einer systematischen Innovationspolitik dar. Im Rahmen der Strategie Marktentwicklung sollen neue Märkte für bereits existierende Produkte erschlossen und absatzpolitisch genutzt werden. Werden neue Märkte und neue Produkte erschlossen bzw. entwickelt handelt es sich um die Strategie der Diversifikation.

1.12.2010

P-Konto

Ein P-Konto stellt ein Giro- oder Geschäftskonto dar, welches im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen richterlich beschlossenen Pfändungsbeschluss gemäß §829 ZPO als Guthabenkonto für den monatlichen pfändungsfreien Betrag des Schuldners eingerichtet wird. Neben einem Girokonto kann auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Ist ein Girokonto oder Geschäftskonto bei einem Kreditinstitut als pfändbar deklariert, kann eine Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne entsprechender Paragraphen der Abgabenordung durchgeführt werden. Für diese Formen der Pfändung bestehen gesetzliche Beschränkungen.

Im Rahmen der Pfändung hat das kontoverwaltende Kreditinstitut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO ihrer Auskunftspflicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kontopfändung nachzukommen. Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist im Rahmen der Sicherung seines Existenzminimums im Sinne von § 850c ZPO nur bis zu einem bestimmten Betrag zulässig. Der pfändungsfreie Betrag wird auf einem P-Konto als Pfändungsschutzkonto hinterlegt. Sämtliche Sozialleistungen des Schuldners sind Kraft Gesetz unpfändbar. Für den durch Führung eines P-Kontos  entstehenden Arbeitsaufwand dürfen entsprechende Kreditinstitute keine Gebühren erheben.

26.11.2010

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip stellt ein in der Bilanzierung und Buchführung angewendetes Prinzip zur Bewertung von Vermögensgegenständen dar, bei welchem der niedrigste Vermögenswert verschiedener Alternativen anzusetzen ist.  Mit der Verfolgung von dem Niederstwertprinzip soll der Sicherung des langfristigen Erhalts des Unternehmens Rechnung getragen werden. Gesetzliche Grundlage von dem Niederstwertprinzip stellt § 253 HGB dar.

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang das fakultative und das strenge Niederstwertprinzip. Das fakultative Niederstwertprinzip wird immer dann angewendet, wenn von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann. Gilt das strenge Niederstwertprinzip, ist auch bei Positionen des Umlaufvermögens, bei denen nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, der niedrigste Wert anzusetzen. Gilt das gemilderte Niederstwertprinzip können Unternehmen wie beispielsweise eine Mini GmbH je nach verfolgter Steuerpolitik über die Wahl der Bewertung ihrer Vermögensgegenstände den Unternehmenserfolg beeinflussen.

Steuerrechtlich besteht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung die Option den niedrigeren Wert abzuschreiben. Im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG gilt aufgrund der Maßgeblichkeit die Pflicht auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.

Ein Kassenbuch stellt ein Instrument der Buchhaltung dar, in welches alle mit Geldmitteln aus dem Kassenbestand bezahlten Geschäftsvorfälle eines Unternehmens buchhalterisch erfasst werden. Welche Daten genau im Kassenbuch aufgeführt werden, stellt der Beitrag zum Kassenbuch dar.

Die Körperschaftssteuer wird Körperschaften und Personenvereinigungen mit Sitz in Inland gemäß § 1 Absatz 1 KStG iVm § 10 und § 11 AO auf ihr erzieltes Einkommen auferlegt. Bei Personenvereinigungen und Körperschaften die ihren Sitz im Ausland haben, werden inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG nach der beschränkten Körperschaftssteuer besteuert. Welche Rolle in diesem Zusammenhang das Problem der Doppelbesteuerung spielt wird im Beitrag zur Körperschaftssteuer in kompakter Form dargestellt.

Dem Kündigungsschutz sind alle Maßnahmen zuzurechnen, die auf die Erschwerung der Kündigung eines Vertrages von Arbeitgeberseite aus ausgerichtet sind. Der Kündigungsschutz kann als allgemeiner Kündigungsschutz oder besonderer Kündigungsschutz vorliegen. Die verschiedenen Arten von dem Kündigungsschutz stellt der Fachartikel zum Kündigungsschutz dar.

Mit der Lohnsteuerpauschalierung wurde im deutschen Lohnsteuerrecht ein Vereinfachungsverfahren zur Erhebung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern geschaffen, welches in bestimmten Fällen angewendet werden kann. In welchen Fällen die Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen werden darf, beleuchtet der entsprechende Artikel.

Alle Tätigkeiten die als geringfügige Beschäftigung eingestuft werden und ein Arbeitsverhältnis auf Niedriglohnniveau darstellen, werden als Mini Job bezeichnet. Auch Beschäftigungsverhältnisse die nur von kurzer Dauer sind, werden als Mini Job bezeichnet. Eine grundlegende Neuregelung zum Mini Job wurde im Jahr 2003 beschlossen. Im Beitrag zum Minijob werden Details zu den Pauschalabgaben behandelt.

19.11.2010

Mini Job

Alle Tätigkeiten die als geringfügige Beschäftigung eingestuft werden und ein Arbeitsverhältnis auf Niedriglohnniveau darstellen, werden als Mini Job bezeichnet. Auch Beschäftigungsverhältnisse die nur von kurzer Dauer sind, werden als Mini Job bezeichnet. Eine grundlegende Neuregelung zum Mini Job wurde im Jahr 2003 beschlossen.

Als Voraussetzung des Vorliegens von einem Mini Job darf das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 400 Euro nicht übersteigen. Im Rahmen von dem Mini Job ist der Beschäftigte sozialversicherungsbefreit und der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Selbstständigkeit jeweils eine Pauschale für Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu entrichten. Die Pauschalabgaben für einen Mini Job im Privathaushalt fallen geringer aus.

Die Pauschalabgaben werden in der Regel vom Arbeitgeber getragen, können aber auch auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden. In regelmäßigen Abständen wird die Höhe der Pauschalabgaben gesetzlich angepasst. Die Pauschalabgaben im Rahmen von dem Mini Job durch den Arbeitgeber zu leisten sind, ermöglichen keine Kranken- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer. Möglich ist es allerdings für den Arbeitnehmer eine Aufstockung auf die regulären Beitragssätze vorzunehmen und dementsprechend Versicherungsschutz erhalten.

Mit der Lohnsteuerpauschalierung wurde im deutschen Lohnsteuerrecht ein Vereinfachungsverfahren zur Erhebung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern geschaffen, welches in bestimmten Fällen angewendet werden kann.

Angewendet werden kann die Lohnsteuerpauschalierung im Falle der umfangreichen Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber und im Falle einer größeren Zahl von Fällen der Lohnsteuernachforderung aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Einbehaltung der Lohnsteuer im Rahmen der Buchführung durch den Arbeitgeber. Über die Genehmigung der Lohnsteuerpauschalierung hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zu entscheiden. Überschreiten die sonstigen Bezüge eines Arbeitnehmers 1000 Euro pro Kalenderjahr ist die Lohnsteuerpauschalierung prinzipiell nicht möglich.

Werden besondere Zahlungen oder Sachleistungen an die Belegschaft geleistet ist die Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25% für Mahlzeiten, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen und für die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung von Personalcomputern etc. möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung kann ebenfalls bei der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sowie für sonstige Zuschüsse zur Abgeltung von Fahrkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von 15% pauschaliert erhoben werden.

Werden Arbeitnehmer auf Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat der Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Recht die Lohnsteuerpauschalierung anzuwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftsleistungen wie der Einzahlung in Pensionsfonds, die Pensionskasse oder in Direktversicherungen im Sinne von § 40b EStG pauschal zu erheben.

3.11.2010

Kündigungsschutz

Dem Kündigungsschutz sind alle Maßnahmen zuzurechnen, die auf die Erschwerung der Kündigung eines Vertrages von Arbeitgeberseite aus ausgerichtet sind. Der Kündigungsschutz kann als allgemeiner Kündigungsschutz oder besonderer Kündigungsschutz vorliegen.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist gesetzlich über die Definierung bestimmter Kündigungsgründe, die als unzulässig gelten, bestimmt. Als zulässige Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten nur betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung, die auf Gründe die mit der Umsetzung der Geschäftsaufgabe verbunden sind, zurückzuführen sind, schreibt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber im Sinne von dem Kündigungsschutz die Anwendung der Sozialauswahl vor, mit der gewährleistet werden soll, dass aus mehreren Arbeitnehmern nur der betriebsbedingt gekündigt werden darf, der durch die Kündigung am wenigsten belastet wird. Für diese Sozialauswahl gelten die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Lebensalter und der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers als Auswahlkriterien im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen die als besonders schutzwürdig gelten und für die eine Kündigung ausgeschlossen bzw. erschwert werden soll. Als besonders schutzwürdig gelten gem. § 9 MuSchG werdende Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Schwerbehinderte, Auszubildende nach Ende der Probezeit, Personen in der Elternzeit sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Darüber hinaus gilt der besondere Kündigungsschutz für Personen in besonderer Funktion wie Betriebsratsmitglieder, Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter und Datenschutzbeauftragte.

Die Körperschaftssteuer wird Körperschaften und Personenvereinigungen mit Sitz in Inland gemäß § 1 Absatz 1 KStG iVm § 10 und § 11 AO auf ihr erzieltes Einkommen auferlegt. Bei Personenvereinigungen und Körperschaften die ihren Sitz im Ausland haben, werden inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG nach der beschränkten Körperschaftssteuer besteuert.

Als körperschaftsteuerpflichtig gelten juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art und Versicherungsvereine. Die den Gemeinschaftssteuern zuzurechnende Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches im Rahmen der Umsetzung von dem Geschäftskonzept der jeweiligen juristischen Person, erwirtschaftet wurde. Auf Basis des Handelsbilanzgewinns wird die Körperschaftssteuer nach handelsrechtlichen Vorschriften in Höhe von 25% berechnet. Auf die festgesetzte Körperschaftssteuer wird ferner ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben.

Im Rahmen der Körperschaftssteuer kommt eventuell das Problem der Doppelbesteuerung zum Tragen, welches sich aus der Gewinnbesteuerung der Gesellschaft und der zusätzlichen Besteuerung der Gewinnausschüttung des Anteilseigners, bei geltender Steuerpflicht für beide in Deutschland, ergibt.

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