Der Frachtvertrag stellt einen speziellen Beförderungsvertrag über den Transport von Waren und Dienstleistungen dar. Die Vertragsgrundlagen werden im Frachtbrief niedergelegt. Unterschieden werden können internationale und nationale Regelungen zum Frachtvertrag. International gilt der Beförderungsvertrag im Straßenverkehr im Rahmen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr dem momentan alle europäischen und diverse Staaten des Mittelmeerraums beigetreten sind.
In Deutschland ist der Frachtvertrag im Handelsrecht als Vertragstyp und rechtssystematisch im Transportrecht geregelt. Im Frachtvertrag werden im Rahmen der §§ 407ff. HGB die Rechtsbeziehungen zwischen Frachtführer und Absender geregelt. Der Frachtführer verpflichtet sich im Rahmen seiner Selbstständigkeit ein vom Absender übertragenes Frachtgut gegen die Zahlung eines Entgeltes an den benannten Empfänger zu transportieren. Verschiedene internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland überlagern die Bestimmungen des HGB. Diese Abkommen stellen das CRM für den internationalen Straßengüterverkehr, die COTIF und das Warschauer Abkommen für den Luftfrachtverkehr dar.
Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag, der in §§453 ff. HGB geregelt ist, zu unterscheiden. Der Hauptunterschied besteht in der Verpflichtung der Beförderung des Frachtguts. Während der Frachtvertrag die Verpflichtung der Beförderung des Frachtgutes regelt, schuldet der Spediteur nur die Besorgung des Transports.