Im Rahmen einer Bargründung erfolgt die Gründung einer Aktiengesellschaft im Gegensatz zur Sachgründung über die vollständige Einlage des Eigenkapitals in Form von Geldeinlagen. Als häufigste Form der Gründung eines Unternehmens erhalten die Gründer gegen Zahlung von Geldmitteln ihren Anteil am Unternehmenskapital verbrieft. Die Höhe der notwendigen Einlage richtet sich nach der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens.
Vorteilhaft gestaltet sich die Bargründung dahingehend, dass die Gründer im Rahmen der Existenzgründung nicht persönlich für die Verluste der gegründeten Aktiengesellschaft haften sondern nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft ist gem. § 7 AktG ein Mindestnennkapital von 50.000 Euro einzuzahlen. Das Mindeststammkapital beträgt bei einer Aktiengesellschaft 12.500 Euro die im Rahmen der Bargründung durch alle Gründer in bar zu erfolgen hat. Jeder Gesellschafter hat mindestens 250 Euro Stammeinlage zu leisten.
Eine Mindesteinzahlungsverpflichtung besteht in Höhe von 25% der Stammeinlage mindestens allerdings 12.500 Euro. Die getätigte Einzahlung im Rahmen der Bargründung ist vor Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen.