13.08.2010

Die Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer stellt eine Steuer dar, die bei Zuwendungen von Todes wegen anfällt und nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes steuerpflichtig ist. Die Steuerschuld tritt dabei im Todesfall ein. Die Steuerhöhe bemisst sich nach dem Wert der Erbschaft und der zugehörigen Steuerklasse. Bei der Festsetzung der Steuer werden Steuerfreibeträge berücksichtigt. Auf die Steuerhöhe hat ferner der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser einen Einfluss. Die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände erfolgt im Rahmen der Steuerfestlegung zum Todeszeitpunkt.

Die Erbschaftsteuer wird als Landessteuer erhoben wobei für Ehegatten eine Entlastung über die Freibeträge erfolgt. Steuerfrei sind Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken im Falle eines öffentlichen Interesses. Auch die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum ist steuerfrei.

Werden Vermögensgegenstände die im Rahmen eines Unternehmenskonzepts aus einer Selbstständigkeit stammen vererbt, unterliegen diese ebenfalls der Steuerpflicht. Aktuell im Jahr 2010 wurden im Rahmen einer Reform wesentliche Änderungen bezüglich der Erbschaftsteuer auf den Weg gebracht. Für Erben der Steuerklasse II wurden die Steuersätze reduziert. Erben eines Betriebes können ferner nur noch zwischen dem Fünf-Jahres-Modell und dem Sieben-Jahres-Modell wählen. In diesem Zusammenhang wurden ferner die Anforderungen an die jeweils einzuhaltende Lohnsumme und den Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen verringert.

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