7.09.2010

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto stellt ein Konto dar, das bei einer Bank von mehreren Kontoinhabern gemeinschaftlich geführt wird. Über die auf dem Konto verbuchten Guthaben können die Kontoinhaber gemeinschaftlich nach § 428 BGB verfügen. Für etwaige Kredite die über das Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, haften die Kontoinhaber gem. § 421 BGB gesamtschuldnerisch.

Die Verfügung über ein Gemeinschaftskonto kann so definiert werden, dass eine Kontoverfügung durch jeder Inhaber einzeln (Oderkonto) oder nur gemeinschaftlich durch alle Kontoinhaber (UND-Konto) erfolgen kann. Die Eröffnung von einem Gemeinschaftskonto kann bei Geschäftspartnern als Geschäftskonto oder auch durch Privatpersonen als „Ehegattenkonto“ erfolgen.

Das auf einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten befindliche Guthaben steht im Zweifel diesen jeweils zur Hälfte zu. Für etwaige Sollsalden haften beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte und im Außenverhältnis kann von einem Kontoinhaber der Gesamtbetrag gefordert werden. Zu trennen sind im Zusammenhang zur Verfügungsbefugnis Kontoinhaber und Verfügungsberechtigte. Ein Verfügungsberechtigter kann vom Kontoinhaber eines Einzelkontos eingesetzt werden ohne dass dieses den Status von einem Gemeinschaftskonto aufweist.

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[…] gemeinschaftlich geführt wird.Die Details zur Gestaltung erfahren Unternehmer im Artikel zum Gemeinschaftskonto im komapkter […]

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