Die Körperschaftssteuer wird Körperschaften und Personenvereinigungen mit Sitz in Inland gemäß § 1 Absatz 1 KStG iVm § 10 und § 11 AO auf ihr erzieltes Einkommen auferlegt. Bei Personenvereinigungen und Körperschaften die ihren Sitz im Ausland haben, werden inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG nach der beschränkten Körperschaftssteuer besteuert.
Als körperschaftsteuerpflichtig gelten juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art und Versicherungsvereine. Die den Gemeinschaftssteuern zuzurechnende Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches im Rahmen der Umsetzung von dem Geschäftskonzept der jeweiligen juristischen Person, erwirtschaftet wurde. Auf Basis des Handelsbilanzgewinns wird die Körperschaftssteuer nach handelsrechtlichen Vorschriften in Höhe von 25% berechnet. Auf die festgesetzte Körperschaftssteuer wird ferner ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben.
Im Rahmen der Körperschaftssteuer kommt eventuell das Problem der Doppelbesteuerung zum Tragen, welches sich aus der Gewinnbesteuerung der Gesellschaft und der zusätzlichen Besteuerung der Gewinnausschüttung des Anteilseigners, bei geltender Steuerpflicht für beide in Deutschland, ergibt.