Dem Kündigungsschutz sind alle Maßnahmen zuzurechnen, die auf die Erschwerung der Kündigung eines Vertrages von Arbeitgeberseite aus ausgerichtet sind. Der Kündigungsschutz kann als allgemeiner Kündigungsschutz oder besonderer Kündigungsschutz vorliegen.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist gesetzlich über die Definierung bestimmter Kündigungsgründe, die als unzulässig gelten, bestimmt. Als zulässige Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten nur betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung, die auf Gründe die mit der Umsetzung der Geschäftsaufgabe verbunden sind, zurückzuführen sind, schreibt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber im Sinne von dem Kündigungsschutz die Anwendung der Sozialauswahl vor, mit der gewährleistet werden soll, dass aus mehreren Arbeitnehmern nur der betriebsbedingt gekündigt werden darf, der durch die Kündigung am wenigsten belastet wird. Für diese Sozialauswahl gelten die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Lebensalter und der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers als Auswahlkriterien im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen die als besonders schutzwürdig gelten und für die eine Kündigung ausgeschlossen bzw. erschwert werden soll. Als besonders schutzwürdig gelten gem. § 9 MuSchG werdende Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, Schwerbehinderte, Auszubildende nach Ende der Probezeit, Personen in der Elternzeit sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Darüber hinaus gilt der besondere Kündigungsschutz für Personen in besonderer Funktion wie Betriebsratsmitglieder, Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter und Datenschutzbeauftragte.