Mit der Lohnsteuerpauschalierung wurde im deutschen Lohnsteuerrecht ein Vereinfachungsverfahren zur Erhebung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern geschaffen, welches in bestimmten Fällen angewendet werden kann.
Angewendet werden kann die Lohnsteuerpauschalierung im Falle der umfangreichen Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber und im Falle einer größeren Zahl von Fällen der Lohnsteuernachforderung aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Einbehaltung der Lohnsteuer im Rahmen der Buchführung durch den Arbeitgeber. Über die Genehmigung der Lohnsteuerpauschalierung hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zu entscheiden. Überschreiten die sonstigen Bezüge eines Arbeitnehmers 1000 Euro pro Kalenderjahr ist die Lohnsteuerpauschalierung prinzipiell nicht möglich.
Werden besondere Zahlungen oder Sachleistungen an die Belegschaft geleistet ist die Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25% für Mahlzeiten, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen und für die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung von Personalcomputern etc. möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung kann ebenfalls bei der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sowie für sonstige Zuschüsse zur Abgeltung von Fahrkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von 15% pauschaliert erhoben werden.
Werden Arbeitnehmer auf Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat der Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Recht die Lohnsteuerpauschalierung anzuwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftsleistungen wie der Einzahlung in Pensionsfonds, die Pensionskasse oder in Direktversicherungen im Sinne von § 40b EStG pauschal zu erheben.