19.11.2010

Mini Job

Alle Tätigkeiten die als geringfügige Beschäftigung eingestuft werden und ein Arbeitsverhältnis auf Niedriglohnniveau darstellen, werden als Mini Job bezeichnet. Auch Beschäftigungsverhältnisse die nur von kurzer Dauer sind, werden als Mini Job bezeichnet. Eine grundlegende Neuregelung zum Mini Job wurde im Jahr 2003 beschlossen.

Als Voraussetzung des Vorliegens von einem Mini Job darf das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 400 Euro nicht übersteigen. Im Rahmen von dem Mini Job ist der Beschäftigte sozialversicherungsbefreit und der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Selbstständigkeit jeweils eine Pauschale für Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu entrichten. Die Pauschalabgaben für einen Mini Job im Privathaushalt fallen geringer aus.

Die Pauschalabgaben werden in der Regel vom Arbeitgeber getragen, können aber auch auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden. In regelmäßigen Abständen wird die Höhe der Pauschalabgaben gesetzlich angepasst. Die Pauschalabgaben im Rahmen von dem Mini Job durch den Arbeitgeber zu leisten sind, ermöglichen keine Kranken- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer. Möglich ist es allerdings für den Arbeitnehmer eine Aufstockung auf die regulären Beitragssätze vorzunehmen und dementsprechend Versicherungsschutz erhalten.

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