26.11.2010

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip stellt ein in der Bilanzierung und Buchführung angewendetes Prinzip zur Bewertung von Vermögensgegenständen dar, bei welchem der niedrigste Vermögenswert verschiedener Alternativen anzusetzen ist.  Mit der Verfolgung von dem Niederstwertprinzip soll der Sicherung des langfristigen Erhalts des Unternehmens Rechnung getragen werden. Gesetzliche Grundlage von dem Niederstwertprinzip stellt § 253 HGB dar.

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang das fakultative und das strenge Niederstwertprinzip. Das fakultative Niederstwertprinzip wird immer dann angewendet, wenn von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann. Gilt das strenge Niederstwertprinzip, ist auch bei Positionen des Umlaufvermögens, bei denen nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, der niedrigste Wert anzusetzen. Gilt das gemilderte Niederstwertprinzip können Unternehmen wie beispielsweise eine Mini GmbH je nach verfolgter Steuerpolitik über die Wahl der Bewertung ihrer Vermögensgegenstände den Unternehmenserfolg beeinflussen.

Steuerrechtlich besteht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung die Option den niedrigeren Wert abzuschreiben. Im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG gilt aufgrund der Maßgeblichkeit die Pflicht auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.

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