Ein P-Konto stellt ein Giro- oder Geschäftskonto dar, welches im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen richterlich beschlossenen Pfändungsbeschluss gemäß §829 ZPO als Guthabenkonto für den monatlichen pfändungsfreien Betrag des Schuldners eingerichtet wird. Neben einem Girokonto kann auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.
Ist ein Girokonto oder Geschäftskonto bei einem Kreditinstitut als pfändbar deklariert, kann eine Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne entsprechender Paragraphen der Abgabenordung durchgeführt werden. Für diese Formen der Pfändung bestehen gesetzliche Beschränkungen.
Im Rahmen der Pfändung hat das kontoverwaltende Kreditinstitut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO ihrer Auskunftspflicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kontopfändung nachzukommen. Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist im Rahmen der Sicherung seines Existenzminimums im Sinne von § 850c ZPO nur bis zu einem bestimmten Betrag zulässig. Der pfändungsfreie Betrag wird auf einem P-Konto als Pfändungsschutzkonto hinterlegt. Sämtliche Sozialleistungen des Schuldners sind Kraft Gesetz unpfändbar. Für den durch Führung eines P-Kontos entstehenden Arbeitsaufwand dürfen entsprechende Kreditinstitute keine Gebühren erheben.