Den Begriff der Selbstständigkeit leitet man aus Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) her, wonach man selbstständige Tätigkeiten von abhängigen Beschäftigungen unterscheidet. Man bezeichnet die Aufnahme einer selbstständigen Arbeit auch als Existenzgründung. Formale Kennzeichen einer Selbständigkeit sind u.a. die Gewerbeanmeldung bzw Eintragung ins Handelsregister, die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer anstelle von Lohnsteuer, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung.
Ferner besitzt der Existenzgründer nach dem Schritt in die Selbstständigkeit Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und kann im wesentlichen seine Tätigkeit und Arbeitszeiten frei gestalten. Regelmäßig ist auch der Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr des Verlusts verbunden sein kann, ein Zeichen der Selbstständigkeit.
Darüber hinaus sprechen die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers wann und wieviel Betriebsmittel angeschafft werden oder die Entscheidungsfreiheit über die Zahlweise der Kunden für die Selbstständigkeit. Selbstständigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Unternehmer Entscheidungsspielräume bzgl. Preiskalkulation hat, frei ist im Einsatz von Beschäftigten und Hilfskräften, wenn er Geschäftsräume unterhält und Geschäftsbücher führt.